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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 2 Ss 7/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 55 | |
StPO § 170 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß
2 Ss 7/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Strafsache
wegen Bestechung
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 5. Februar 2002
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 1. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Nach den Feststellungen hat sich folgendes ereignet:
Gegen den Angeklagten war ein Strafverfahren wegen des Verdachts geführt worden, er habe am 6. Januar 2000 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er erheblich unter dem Einfluß genossenen Alkohols stand. Dieses Verfahren endete mit dem Freispruch des Angeklagten; die Gründe hierfür teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Am 6. Januar 2000 - wie dem Urteil durch Auslegung entnommen werden kann, im Zusammenhang mit dem erwähnten strafrechtlichen Vorwurf - eröffnete der Polizeikommissar H... in Anwesenheit des Polizeihauptmeisters D... dem Angeklagten in der Polizeiwache F..., daß diesem eine Blutprobe entnommen werden müsse, da in seiner Atemluft Alkoholgeruch festgestellt worden sei. Daraufhin zog der Angeklagte eine Brieftasche oder eine Geldbörse aus seiner Kleidung und hielt diese den Polizeibeamten mit einem sichtbaren Einhundertmarkschein mit der sinngemäß gestellten Frage entgegen, ob die Sache nicht anders geregelt werden könne.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge erhebt.
II. Es kann auf sich beruhen, ob die Verfahrensrüge (Verletzung von § 261 StPO durch Verwertung nicht verlesener Vernehmungsprotokolle) begründet ist. Jedenfalls dringt die Sachrüge durch. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils entspricht unter einem mit der Verfahrensrüge thematisch verwandten Gesichtspunkt nicht den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen.
1. Die Polizeibeamten H... und D... standen dem Amtsgericht, wie es jedenfalls annahm, als Zeugen nicht zur Verfügung, weil sie "von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht" hätten. Dasselbe gilt nach dem Urteil auch für die Staatsanwältin S..., deren Bedeutung als Beweismittel dem Urteil nicht zu entnehmen ist. In der Folge führt das Amtsgericht aus:
"Ein solches Recht steht allen drei Zeugen auch zu, denn es besteht die Gefahr, daß sie wegen einer Straftat verfolgt werden können. Dem steht auch nicht entgegen, daß gegen die Zeugen H... und D... bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und gemäß § 170 StPO eingestellt wurde, denn ein solches Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn hierzu ein Anlaß besteht, da kein Strafklageverbrauch eintritt."
Stattdessen vernahm das Amtsgericht eine Richterin, die in der früheren Hauptverhandlung gegen den Angeklagten den Vorsitz innegehabt hatte, über die damaligen Angaben des Polizeioberkommissars H.... Eine Kriminalbeamtin vernahm es dazu, was der Polizeibeamte D... damals im Ermittlungsverfahren angegeben hatte. Auf die von diesen Zeugen wiedergegebenen Angaben der früher als Zeugen vernommenen beiden Polizeibeamten stützt das Amtsgericht seine Überzeugung, der Angeklagte, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, habe die festgestellte Tat begangen.
2. Die Ausführungen, mit denen das Amtsgericht diese Überzeugung begründet, sind unzureichend. Das Urteil begründet nicht in ausreichender Weise, warum die Angaben, die die Polizeibeamten gegenüber den vernommenen Zeugen gemacht haben, den Sachverhalt zutreffend wiedergeben.
a) Voraussetzung dafür, daß eine Verurteilung auf die Angaben eines "Zeugen vom Hörensagen" gestützt werden kann, ist eine doppelte Überzeugung des Tatrichters: der vernommene Zeuge und seine Auskunftsperson müssen beide die Wahrheit gesagt haben. Die Überzeugung hiervon muß der Tatrichter im Urteil in der rechtlich geforderten Weise begründen. Das bedeutet, die für sie wesentlichen Beweismittel und Beweistatsachen müssen erschöpfend gewürdigt werden, und zwar in der Ausführlichkeit, die es dem Revisionsgericht ermöglicht, sich davon zu überzeugen, daß dem Tatrichter dabei kein sachlich-rechtlicher Fehler unterlaufen ist.
Zwar verkennt das Amtsgericht nicht, daß es sich von der Glaubwürdigkeit auch der Auskunftspersonen und damit von der Beweiskraft des in ihren Angaben gegenüber den vernommenen Zeugen liegenden Beweisanzeichens (BGHSt. 17, 382 [384]) überzeugen muß. Das Urteil enthält nämlich Ausführungen dazu, warum sowohl H... als auch D.... im Kern zutreffende Angaben gemacht hätten. Diese Ansicht stützt das Urteil unter anderem darauf daß ihre den beiden Zeuginnen unabhängig voneinander gemachten Angaben weitgehend übereinstimmen.
Diese Darstellung ist jedoch nicht erschöpfend genug. Hier wie auch sonst bei der Würdigung von Hilfstatsachen mußte das Amtsgericht alle Umstände, die für die Beweiskraft der hier erörterten Angaben erheblich waren, vollständig selbst feststellen und würdigen (BGH NStZ 1988, 144). Das geschieht in dem angefochtenen Urteil nicht. Es verschweigt nämlich den gesamten Sachverhalt im Zusammenhang mit den Auskunftsverweigerungen, und es teilt auch die Beweiserwägungen nicht mit, die das Amtsgericht hierzu angestellt hat. Die im Urteil festgestellte Verfahrensentwicklung ist erstaunlich. Zwei Beamte, denen der Angeklagte für eine pflichtwidrige Handlung Geld angeboten hat, die die einzigen Zeugen dieses Vorgangs sind und deren Amt die Verfolgung von Straftätern ist, verweigerten in einer Hauptverhandlung, die sich mit diesem Vorgang befaßt, nicht nur die Beantwortung bestimmter Fragen (vgl. § 55 Abs. 1 StPO), sondern überhaupt jede Auskunft. Damit nicht genug, konnte aus demselben Grunde auch eine Staatsanwältin, deren Tätigkeit anscheinend mit dem Vorfall im Zusammenhang steht, als Zeugin nicht zur Sache vernommen werden. Im Urteil heißt es sinngemäß, das Amtsgericht sehe die von den drei Zeugen als Grund für ihre Auskunftsverweigerung angeführten Umstände als ausreichend an. Diese Umstände, das heißt: den gegen die Zeugen möglichen strafrechtlichen Vorwurf, die von ihnen vorgebrachten Gründe und die Tatsachen, aus denen nach Ansicht des Amtsgerichts die Gefahr folgt, sie könnten aus Anlaß wahrheitsgemäßer Angaben im vorliegenden Verfahren wegen, eines bestimmten Vorwurfs strafrechtlich verfolgt werden, müssen bekannt sein, wenn das Revisionsgericht in der Lage sein soll, zu überprüfen, ob das Amtsgericht die Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten ohne Rechtsirrtum bejaht hat. Dazu hätte unter Umständen gehört, daß es prüft, ob die Gründe, aus denen die Zeugen heute nicht aussagen wollen, auch dafür sprechen könnten, daß ihren früheren Angaben kein Glauben geschenkt werden kann. Nähere Erwägungen dazu sind nicht möglich, weil sich das Urteil hierzu vollständig ausschweigt.
Ende der Entscheidung
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